Kündigung & Arbeitsvertrag


Infos zum Thema Kündigung von Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht in Norderstedt, Hamburg & Umgebung

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags stellt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber eine besondere Situation dar. Sie stellt die Beteiligten zudem vor eine Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Probleme. 

 

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen gerne Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Kündigung geben. Erfahren Sie mehr zu Themen wie

  • ordentliche (fristgerechte) Kündigung
  • außerordentliche (fristlose) Kündigung
  • Änderungskündigung
  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Kündigungsfrist
  • Abmahnung
  • Kündigungsschreiben
  • Aufhebungsvertrag
  • Abfindung

Kündigung aus Sicht des Arbeitnehmers


Für den Arbeitnehmer stellen die Kündigung und der Verlust des Arbeitsplatzes einen gravierenden Einschnitt in sein berufliches und privates Leben dar. Sie begründet Existenzängste und führt zur Sorge vor sozialem Abstieg. 

 

Wenn Sie bereits eine Kündigung erhalten haben oder der Arbeitgeber bzw. Betriebsrat Ihnen mitgeteilt hat, dass eine solche bevorstehe, sollten Sie nicht zögern uns anzurufen. 

 

Jede Kündigung und jeder Aufhebungsvertrag sollten von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Rechtslage und Ihre Handlungsmöglichkeiten und erörtern mit Ihnen die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht oder anderer Rechtsschutzmöglichkeiten.

 

  Achtung: Ab Erhalt einer Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen!!! Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung rechtswirksam und wir können Ihnen nicht mehr helfen, selbst wenn die Kündigung an sich rechtswidrig war. Formfehler müssen oft sogar innerhalb weniger Tage gerügt werden.

 

Daher gilt: Je früher Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, desto besser kann er Ihnen helfen.

Kündigung aus Sicht des Arbeitgebers


Für den Arbeitgeber kann die Kündigung eines Arbeitnehmers eine wirtschaftliche Notwendigkeit darstellen. Konflikte mit Mitarbeitern können das Betriebsklima vergiften und den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens gefährden.

 

Zunächst sollte hier eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Wenn Gespräche nicht mehr helfen, ist die Kündigung oft der letzte Ausweg. Die Kündigung sollte jedoch nie spontan ausgesprochen werden. Denn bei Kündigungen gibt es eine Vielzahl von formellen und inhaltlichen Aspekten zu beachten.

 

Gerne begleiten wir Ihr Kündigungsvorhaben von der Dokumentation eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers über die Abmahnung und den Entwurf des Kündigungsschreibens bis hin zur Kündigungsschutzklage.

 

⚠ Daher gilt: Auch für den Arbeitgeber kann die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts für Arbeitsrechts helfen, die Kosten einer Kündigung zu minimieren und das Betriebsklima zu fördern!

Sofort Hilfe vom Anwalt:

 

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Tel.:      040 - 320 46 390

E-Mail: kanzlei@copyandright.de 

 

Ihre erste Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail ist unverbindlich und kostenlos. 

Zögern Sie nicht uns anzurufen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!


Kündigungsarten


Ordentliche (fristgerechte) Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung hält sich der Kündigende  an die gesetzlichen, vertraglichen oder im Tarifvertrag festgelegten Kündigungsfristen. Eine ordentliche Kündigung kann jederzeit und im Regelfall auch ohne eine bestimmte Begründung erklärt werden.

 

Die ordentliche Kündigung bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis am Ende eines bestimmten Zeitraums nach Zugang der Kündigung (Kündigungsfrist) endet.

 

In einigen Konstellationen können Arbeitgeber jedoch auch im Falle einer ordentlichen Kündigung zu erhöhter Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet sein. Man spricht dann vom sogenannten allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz. In derartigen Fällen kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres eine ordentliche Kündigung aussprechen. Wann der Kündigungsschutz greift erfahren Sie hier.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Liegen die Voraussetzungen für eine außerordentlichen Kündigung vor, ist es gerade nicht erforderlich, dass sich der Kündigende an eine gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist hält.

 

Daher wird die außerordentliche Kündigung auch als fristlose Kündigung bezeichnet. Die fristlose Kündigung ist jedoch nur bei vorliegen besonderer Voraussetzungen zulässig. 

 

Es muss immer ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegen. Das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist muss dem Kündigenden unzumutbar sein. Weitere Einzelheiten zu außerordentlichen Kündigungsgründen finden Sie hier. 

 

  Achtung: Die fristlose Kündigung kann gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes wirksam erklärt werden. 


Änderungskündigung

Die Änderungskündigung kommt zum Einsatz, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwar an sich weiter beschäftigen möchte, er aber gerne einzelne Teile des Arbeitsvertrages einseitig ändern würde, beispielsweise dem Arbeitnehmer aus Kostengründen das Weihnachtsgeld streichen möchte.

 

Arbeitsverträge können jedoch nur als Ganzes oder eben garnicht gekündigt werden. Die Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrags ist grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers möglich.

 

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Wenn derArbeitnehmer die­ses Ein­verständ­nis ver­wei­gern, bleibt dem Ar­beit­ge­ber nichts an­de­res übrig, als wohl oder übel den ge­sam­ten Ar­beits­ver­trag zu kündi­gen. Da er den Ar­beits­ver­trag aber im Prin­zip be­hal­ten bzw. nur ein­zel­ne Tei­le des Ar­beits­ver­tra­ges ändern will, macht er dem Arbeitnehmer zu­gleich mit der Kündi­gung das An­ge­bot, das Ar­beits­verhält­nis zu geänder­ten (meist schlechteren) Be­din­gun­gen fort­zu­set­zen. Ein sol­ches Vor­ge­hen nennt man dann Ände­rungskündi­gung.

 

Nimmt der gekündig­te Ar­beit­neh­mer die­ses Ände­rungs­an­ge­bot nicht an, endet das Arbeitsverhältnis wie bei jeder anderen Kündigung auch. Mehr zum Thema Änderungskündigung finden Sie hier.

Betriebsbedingte Kündigung

 Bei der be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung kann der Ar­beit­ge­ber ei­ne Ar­beit­neh­mer, der Kündigungsschutz genießt, unter bestimmten Voraussetzungen dennoch wirksam fristgerecht or­dent­lich kündigen.

 

Nach der Recht­spre­chung müssen die fol­gen­den vier Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen gleichzeitig vorliegen, da­mit ei­ne be­triebs­be­ding­te Kündi­gung wirk­sam ist: 

  1. Es müssen zunächst be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se vor­lie­gen, die da­zu führen, daß der Be­darf an Ar­beits­leis­tun­gen ge­rin­ger wird.
  2. Die Kündi­gung muß "dring­lich" sein, d.h. es darf kei­ne Möglich­keit der Wei­ter­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers auf ei­nem an­de­ren Ar­beits­platz ge­ben.
  3. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung muss das Arbeitgeberinteresse das des Arbeitnehmers überwiegen.
  4. Der Ar­beit­ge­ber darf kei­nen Feh­ler bei der So­zi­al­aus­wahl ma­chen.

 

Erfahren Sie hier mehr über die Voraussetzungen betriebsbedingter Kündigungen.


Kündigungsfrist


Bei jeder ordentlichen Kündigung muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden. Der Begriff Kündigungsfrist beschreibt den Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und dem in der Kündigung genannten Beendigungsdatum liegt. Die Länge der Kündigungsfrist kann von vielen verschiedenen Faktoren abhängen. Dabei gibt es sowohl die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB, als auch hiervon abweichende individuell im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen geregelte Fristen. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Kündigungsfrist.

Gesetzliche Kündigungsfrist

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt und dürfen nicht unterschritten werden. Sie gewähren dem Arbeitnehmer einen Mindestschutz, wobei die Länge der Frist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abhängt. Mehr lesen...

 

Vertragliche Kündigungsfrist

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag auch längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen vereinbaren. Unter den strengen Voraussetzungen des § 622 Abs. 5 BGB können ausnahmsweise auch kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Während einer vereinbarten Probezeit kann innerhalb von 2 Wochen gekündigt werden. Mehr Details...

Kündigungsfrist aus Tarifvertrag

Ist auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar, können sich hieraus von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Kündigungsfristen ergeben. Mehr Infos...

 


Abmahnung


Die Abmahnung ist oft der erste Schritt in Richtung Kündigung. Wenn die Kündigung der "roten Karte" im Fußball entspricht, ist die Abmahnung die "gelbe Karte".

 

Eine Be­an­stan­dung durch den Arbeitgeber gefährdet das Arbeitsverhältnis jedoch nur dann, wenn ei­ne "Ab­mah­nung" im Rechts­sin­ne vor­liegt. Dies setzt dreierlei voraus:

  1. Der Ar­beit­ge­ber muss das ab­ge­mahn­te Ver­hal­ten möglichst ge­nau be­schrei­ben, d.h. er muss Da­tum und Uhr­zeit des Ver­trags­ver­s­toßes nen­nen. 
  2. Er das ab­ge­mahn­te Ver­hal­ten deut­lich als Ver­trags­ver­s­toß rügen und den Ar­beit­neh­mer da­zu auf­for­dern, die­ses Ver­hal­ten in Zu­kunft zu un­ter­las­sen. 
  3. Der Ar­beit­ge­ber klar ma­chen, dass der Ar­beit­neh­mer im Wie­der­ho­lungs­fall mit ei­ner Kündi­gung rech­nen muss.

Mehr zum Thema Abmahnung erfahren Sie hier.

Kündigungsschreiben


Unter der Rubrik Kündigungsschreiben haben wir Ihnen die wichtigsten Infos zum Thema Form und Inhalt  von  Kündigungsschreiben zusammengestellt. 

 

Dort bieten wir Ihnen auch auch einige kostenlose Vorlagen und Muster von Kündigungsschreiben für Arbeitnehmer und Arbeitnehmer zum Download an. 

 

Achtung: Für die Verwendung von Mustern oder Vorlagen für Kündigungsschreiben übernehmen wir keine Haftung. Die kostenlosen Vorlagen und Muster sollten nur bei ordentlichen Kündigungen, für die kein allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz gilt, verwendet werden. Wenn Sie sich unsicher sind, fragen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht. Wir helfen Ihnen gerne.


Aufhebungsvertrag vs. Kündigung


Wenn es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht, gehen Arbeitgeber oftmals wie folgt vor:

 

Der betroffene Mitarbeiter wird kurzfristig zu einem Gespräch gebeten, in dem ihm ein Aufhebungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt wird. In dieser Stresssituation ist es für den Arbeitnehmer jedoch sehr wichtig einen kühlen Kopf zu bewahren und keine voreiligen Entscheidungen zu treffen. Lassen Sie sich vor Ihrer Entscheidung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu den Vor- und Nachteilen eines Aufhebungsvertrages beraten. Unter Umständen kann es besser sein, eine Kündigung abzuwarten und dann dagegen vorzugehen. Zögern Sie nicht uns anzurufen!

 

Da wir auch selbst Aufhebungsverträge für Arbeitgeber gestalten, kennen wir uns mit den einschlägigen Formulierungen bestens aus.


⚠ Daher unser Tipp: Unterschreiben Sie niemals einen Aufhebungsvertrag, den Sie nicht verstanden haben oder dessen Folgen Sie nicht absehen können. Aufhebungsverträge dienen der Umgehung des Kündigungsschutzes und können beispielsweise zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen. Eine anfangs lukrativ anmutende Abfindung kann sich im Nachhinein als zu gering herausstellen. Mehr lesen...

Abfindung bei Kündigung


Arbeitnehmer haben bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses in der Regel keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung.

 

Ein solcher kann sich jedoch in Ausnahmefällen aus Vereinbarungen in Sozialplänen, Tarifverträgen oder aus dem Arbeitsvertrag bzw. Geschäftsführervertrag ergeben.

 

Häufig vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch Freiwillig die Zahlung einer Abfindung, um das Arbeitsverhältnis schnell zu beenden und einem Kündigungsschutzprozess aus dem Weg zu gehen. Eine Abfindung kann sowohl in einem Aufhebungsvertrag als auch Im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung einer Kündigungsschutzklage geschlossen werden. Weitergehende Informationen zum Thema Abfindung finden Sie hier.


Regelabfindung

Wenn es um Abfindungen geht, fällt oft der Begriff der Regelabfindung.

 

Nach diesem Erfahrungssatz soll eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr im Regelfall angemessen sein.

 

In der Praxis kann dieser Erfahrungssatz zwar als Argument für bei Verhandlungen über die Höhe einer Abfindung benutzt werden. Ein Anspruch auf Abfindung in dieser Höhe besteht jedoch nicht. 

 

Je nach dem Umständen kann auch eine wesentlich niedrigere oder weitaus höhere Abfindung angemessen sein. 

 

⚠ Daher unser Tipp: Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bei den Verhandlungen über die Höhe Ihrer Abfindung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrags unterstützen. Mehr Infos zum Thema Abfindung finden sie hier.

Abfindung ist Verhandlungsache

Die Höhe einer angemessenen Abfindung ist Verhandlungssache und hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:

  • Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzprozess
  • Stärke des Kündigungsschutzes im Einzelfall
  • Dringlichkeit der Kündigung für den Arbeitgeber
  • Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers
  • Höhe des Gehalts des Arbeitnehmers
  • weitere Ansprüche des Arbeitnehmers (z.B. Vergütung für Überstunden)
  • Branchenspezifische Erfahrungswerte
  • Verhandlungsgeschick

Die Verhandlung über die Höhe einer Abfindung im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kommt in der Praxis oft einem Pokerspiel gleich. Um hierbei klug und strategisch vorgehen zu können, ist die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung und eine realistische Einschätzung der Chancen und Risiken sowie der Interessenlage besonders wichtig. 


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